Allgemein
02.12.2019

Kassenbonpflicht: Antrag auf Befreiung möglich
Um unnötige Belastungen bei der neuen Belegausgabepflicht zu vermeiden, können bestimmte Unternehmen eine Ausnahmeregelung nutzen und eine Befreiung beim Finanzamt beantragen

CDUCSU Kassen

Große Aufregung herrscht kurz vor dem Beginn der Belegausgabepflicht im Handel. Viele kleine vogtländische Betriebe befürchten nun einen unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand. Dieser lässt sich aber vermeiden. Bundestagsabgeordnete Yvonne Magwas empfiehlt nachdrücklich, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen:

„Um die Unternehmen bei der Abgabenordnung zu entlasten, haben wir uns für eine Ausnahmeregelung eingesetzt. Eine kleine Bäckerei kann beispielsweise zu Stoßzeiten nicht bewerkstelligen, jedem Kunden automatisch einen Kassenzettel auszudrucken. Ein Unding wäre es auch für Händler, die mit ihrem Stand auf großen Volksfesten stehen. Im Allgemeinen ist die Protokollierung der Daten im Handel aber wichtig, um eine lückenlose Aufzeichnung zu gewährleisten und Steuerbetrug zu verhindern.“

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, auch „Kassengesetz“ genannt, führt zum 1. Januar 2020 die Pflicht zur Ausgabe von Belegen ein. Dieser kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss unmittelbar mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Ziel des Gesetzes ist mehr Steuergerechtigkeit. Die Belegausgabepflicht soll die Transparenz stärken und gegen Steuerbetrug helfen. Um die Unternehmen nicht unnötig zu belasten, können sich Betroffene nach § 148 der Abgabenordnung von dieser Belegausgabepflicht befreien lassen, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Beantragten besteht. Die jeweilige Finanzbehörde prüft, ob Unternehmen unter die Ausnahmeregelung fallen.