Das Bundesfinanzministerium (BFM) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.
Für die von der Corona-Epidemie betroffenen Unternehmen und Selbständigen gelten bis zum 31. Dezember 2020 folgenden Erleichterungen
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Die Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-
Vorauszahlungen (einschl. Solidaritätszuschlag) soll bei Darlegung der
Verhältnisse vom Finanzamt vorgenommen werden. Bei der
Gewerbesteuer soll entsprechend vorgegangen werden. -
Die Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und auch Umsatzsteuer
soll ebenfalls unter Darlegung der Verhältnisse erfolgen. Dabei sind
vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die
Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die Stundung
der Gewerbesteuer ist in diesen Fällen bei der zuständigen Gemeinde -
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Einkommen-, Körperschaft- und
Umsatzsteuerrückständen werden ausgesetzt, wenn das Unternehmen
von den Corona-Maßnahmen betroffen ist. Säumniszuschläge sollen
erlassen werden.
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist ein Antrag des Unternehmens unter Darlegung der Verhältnisse beim örtlich zuständigen Finanzamt:
Die Telefonzentrale des Plauener Finanzamtes ist unter 03741/7189-0 oder per E-Mail an poststelle@fa-plauen.smf.sachsen.de erreichbar.
Sonstiges: Die Lohnsteuer und auch die Abgeltung-/Kapitalertragsteuer behalten die Unternehmen und Selbständigen für ihre Arbeitnehmer und Kapitalanleger ein. Diese Beträge schuldet nicht das Unternehmen/der Selbständige und können daher in der Regel nicht gestundet werden.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des BFM.
Mehr Informationen zu den Maßnahmen des Bundes, um die Wirtschaft zu schützen finden Sie hier.