Berlin-Brief
16.02.2017

Verbesserung beim Insolvenzanfechtungsgesetz

IAR2

In Sachen Reform des Insolvenzanfechtungsrechts ist nun endlich “Vollzug” zu melden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz wurde abschließend im Rechtsausschuss beraten und diese Woche im Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen.

Mit den neuen Regeln setzen wir ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen von CDU und CSU aus dem Koalitionsvertrag um und schaffen das schon lange dringend erwartete Mehr an Rechtssicherheit sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer.

Das Gesetz sieht eine deutliche Erschwerung von sog. Vorsatzanfechtungen (§ 133 InsO) vor. Unternehmen werden sich künftig wieder weitergehender darauf verlassen können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, auch behalten können. Wir stellen damit die unverzichtbare Planungssicherheit wieder her, die in den vergangenen Jahren durch die Praxis von Insolvenzverwaltern in Frage gestellt worden war.

In Zukunft können Insolvenzverwalter von Lieferanten nicht mehr hohe Beträge zurückfordern, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit dem nunmehr insolventen Unternehmen vereinbart hatten. Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein. Es wird klargestellt, dass eine Unmittelbarkeit zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung auch noch nach drei Monaten vorliegt (§ 142 InsO).

Wichtig war uns bei der Reform, dass keine neuen Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen geschaffen werden. Das Insolvenzrecht muss als Instrument zur Sanierung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen bewahrt bleiben. Deswegen haben wir uns nachdrücklich dafür eingesetzt, systemfremde direkte oder indirekte Privilegien für den Fiskus und andere öffentlich-rechtliche Gläubiger zu verhindern.

Ein wichtiger Punkt für alle von Anfechtungen überzogenen Gläubiger ist zudem die Begrenzung der Zinsregelung (§ 143 InsO). Nach der Neuregelung werden künftig Zinsen auf Insolvenzanfechtungsforderungen erst mit Eintritt des Verzugs entstehen. Dies mindert den Anreiz für Insolvenzverwalter, noch nach langer Zeit flächendeckend alte Zahlungen anzufechten. Dabei haben wir als Union durchgesetzt, dass diese Regelung auch schon für bereits eröffnete Verfahren gilt und damit sogleich auch „kassenwirksam“ wird (§ 103 Abs. 2 EGInsO).

Als Zustimmungsgesetz muss das Gesetz dann allerdings noch den Bundesrat passieren.

Die neuen Regelungen im Detail:

§ 133 InsO – Vorsatzanfechtung

In Fällen der kongruenten Deckung (also bei einer vertragsgemäßen Leistung) gilt nun:

· Verkürzung der Anfechtungsfrist von 10 auf 4 Jahre.

· Änderung des Beweismaßstabs: In Zukunft muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner „zahlungsunfähig“ war (bisher galt: „drohend zahlungsunfähig“).

· gesetzliche Vermutung, dass allein aus der Gewährung von Zahlungserleichterungen KEINE Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgt.

§ 142 InsO – Bargeschäftsprivileg

· Klarstellung, dass eine Anfechtung von Zahlungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist, nur dann zulässig ist, wenn u.a. der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

· Klarstellung, dass sich die Länge des „unmittelbaren Zusammenhangs“ nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs richtet und zumindest bei Arbeitnehmern mit drei Monaten anzunehmen ist (Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

· Neuregelung, dass auch Drittzahlungen an Arbeitnehmer vom Bargeschäftsprivileg umfasst sind, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erkennen konnte.

§ 143 InsO – Zinsregelung

· Neuregelung des Zinslaufs dahingehend, dass dieser erst mit Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB – i.d.R. mit einer Mahnung) beginnt (bisher unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

· Dieser in § 143 InsO neu geregelte Zinslauf gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes und auch schon für bereits eröffnete Verfahren!